Kommunale Wärmeplanung

Die Kommunen Illertissen, Kellmünz a.d. Iller, Oberroth, Roggenburg und Unterroth gehen gemeinsam den Weg zur Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung.

Der erste Schritt zur Klimaneutralität

Illertissen, Kellmünz, Roggenburg, Oberroth und Unterroth gehen den Weg in die klimaneutrale Zukunft gemeinsam. Sie haben die energie schwaben GmbH mit dem Erstellen einer Kommunalen Wärmeplanung beauftragt, bei der alle fünf Kommunen gemeinsam betrachtet werden sollen. Damit bietet sich die Chance, Synergien zu heben und größere Zusammenhänge auch über die Grenzen der einzelnen Kommunen hinweg unter die Lupe zu nehmen und in die künftige Planung einzubinden.

Unser Ziel

Die Kommunale Wärmeplanung (KWP) ist ein strategisches Planungsinstrument, das einen Überblick über die momentane sowie zukünftige Wärmebedarfs- und Wärmeversorgungs-situation in den Gemeinden gibt.

Ziel der Kommunale Wärmeplanung ist es, auf lokaler Ebene realistische und wirtschaftliche Transformationspfade zur treibhausgasneutralen Kommunale Wärmeversorgung zu entwickeln und anschließend mit den Akteuren vor Ort gemeinsam umzusetzen. Die Wärmeplanung soll die Frage beantworten, welche Wärmeversorgungsoption in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet besonders geeignet ist.

Ziel ist, den Kommunen ihre Möglichkeiten je nach den örtlichen Voraussetzungen aufzuzeigen, damit sie die gesetzlichen Vorgaben auf dem Weg zur Klimaneutralität am wirkungsvollsten umsetzen kann.

Planungssicherheit für Bürgerinnen und Bürger

Dr. Sylke Schlenker-Wambach, Kommunalkundenberatung energie schwaben, sagt: „Wir halten es für eine sehr gute Entscheidung, dass sich mehrere Kommunen für die Beauftragung der Wärmeplanung zusammengetan haben. Damit bekommen die beteiligten Städte und Gemeinden – die Möglichkeit, auch mal über den Tellerrand zu schauen. Das eröffnet größere Räume, um räumlich zusammenhängende Gebiete über kommunale Grenzen hinaus betrachten zu können.“

Im Herbst 2025 soll die gemeinsame kommunale Wärmeplanung für die fünf ILE-Kommunen vorliegen. Doch dann geht es erst richtig los: Wenn die Planung mit den Vorschlägen für Maßnahmen steht, geht es in die Umsetzung. 

Inhaltlich entspricht die gemeinsame Wärmeplanung der fünf Nachbarkommunen dem Wärmeplanungsgesetz (WPG). Mit an Bord hat das energie schwaben Team den Systemdienstleister energielenker projects GmbH.

Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner müssen ihre Planung bis Mitte 2026 ausgearbeitet haben. Städte und Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnenden müssen ihre Planung bis zum 30. Juni 2028 vorlegen.

Wie gelingt zuverlässige und bezahlbare Wärmeversorgung vor Ort?

Für eine zukunftsfeste, verlässliche und vor allem bezahlbare Wärmeversorgung werden Kommunen zukünftig nur noch auf erneuerbare Energien und die Nutzung unvermeidbarer Abwärme zum Beispiel aus Industrieanlagen setzen. 2040 will Bayern klimaneutral sein, fünf Jahre früher als Deutschland und zehn Jahre früher als die EU.

Damit die Umstellung gelingt und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zügig überwunden wird, sollen Kommunen strategisch planen, welche Gebiete in welcher Weise mit Wärme – zum Beispiel dezentral oder leitungsgebunden – versorgt werden können und in welcher Weise erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme genutzt werden können.

Ein herausragendes Ziel der Wärmeplanung ist es, den vor Ort besten und kosteneffizientesten Weg zu einer klimafreundlichen und fortschrittlichen Wärmeversorgung zu ermitteln.

Ablauf der Kommunalen Wärmeplanung


1. Eignungsprüfung

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Bei der Eignungsprüfung unterteilt die Kommune das Planungsgebiet in Teilgebiete, die sich durch einheitliche Siedlungstypen, Abnehmerstrukturen, Baualtersklassen und Wärmeversorgungs-infrastrukturen auszeichnen. 

2. Bestandsanalyse 

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Hierzu dürfen die für die Wärmeplanung zuständigen Stellen u.a. auch Daten erheben. Diese Bestandsanalyse beinhaltet v. a. die Ermittlung der aktuellen Wärmebedarfe oder -verbräuche sowie der vorhandenen Wärmeerzeuger und Energieinfrastrukturen, einschließlich der eingesetzten Energieträger.

3. Potenzialanalyse

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Bei der Potenzialanalyse wird u. a. geprüft, welche unterschiedlichen Quellen erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme perspektivisch für die Wärmeversorgung zur Verfügung stehen und unter wirtschaftlichen Bedingungen nutzbar gemacht werden können. Das kann z. B. die Abwärme aus einem Industriepark oder die Erschließung geothermischer oder solarthermischer Potenziale, von Umweltwärme oder Abwasserwärme sein. 

4. Zielszenario

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Im Zielszenario entwickeln die Städte und Gemeinden einen realistischen Pfad für die Umgestaltung der Wärmeversorgung bis zur Treibhausgasneutralität im Zieljahr 2045, mit Meilensteinen für die Jahren 2030, 2035 und 2040 

5. Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete

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Auf Grundlage der Bestands- und der Potentialanalyse und in Abstimmung mit den Netzbetreibern legt die Kommune die finale Gebietseinteilung für die zukünftige Wärmeversorgung fest. Die Teilgebiete werden dabei als Wärmenetzgebiet, Wasserstoffnetzgebiet oder Gebiet für dezentrale Wärmeversorgung bzw. bei unsicherer Gebietseinteilung als Prüfgebiet ausgewiesen. Die Gebietseinteilung hat keine rechtliche Wirkung, was entsprechend kommuniziert werden sollte, um nach außen keine falschen Erwartungen zu wecken. 

6. Umsetzungsstrategie

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Abschließend werden die Maßnahmen in der Umsetzungsstrategie priorisiert (z. B. nach ihrem Beitrag zur Zielerreichung und dem Kosten-Nutzen-Verhältnis) und zeitlich eingeplant. Ein klarer Umsetzungsplan ist das Ergebnis. 

7. Der fertige Wärmeplan

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Der Entwurf des Wärmeplans fasst alle Planungsergebnisse zusammen. Er zeigt das Zielszenario inkl. geeigneter Versorgungsarten für 2045 und für den Weg dahin die Einteilung der Gemeinde in Versorgungsgebiete für die Jahre 2030, 2035 und 2040. Mit der Umsetzungsstrategie listet er konkrete Maßnahmen auf. Bei der Wärmeplanung im Konvoi erfolgt die Planung gemeinsam, jedoch erstellt jede Gemeinde ihren eigenen, an die lokalen Bedingungen angepassten Plan.

Die Kommune veröffentlicht den Entwurf des Wärmeplans und gewährt mindestens 30 Tage zur Einsichtnahme und für Stellungnahmen. Nach Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen beschließt der Stadt- oder Gemeinderat den finalen Wärmeplan, die Kommune veröffentlicht ihn anschließend.

Unsere Veranstaltungen

Hier finden Sie in Zukunft Informationen zu Veranstaltungen rund um die Kommunale Wärmeplanung in den fünf Kommunen.

Ergebnisse und Downloads

Hier finden Sie in Zukunft Ergebnisse und Pläne der Wärmeplanung sowie Dokumente zum Download.

FAQ - Häufig gestellte Fragen


Was ist das Ziel einer Wärmeplanung?

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Die Wärmeplanung soll aufzeigen, welche Wärmeversorgungsoptionen im Stadtgebiet oder einem Teilgebiet besonders geeignet sind, um den Bürgern eine verlässliche, kostengünstige und nachhaltige Wärmeversorgung bieten zu können.

Wie läuft eine Wärmeplanung ab?

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Jede Kommunale Wärmeplanung läuft nach folgenden Schritten ab:

  • Eignungsprüfung
  • Bestandserhebung
  • Potenzialanalyse

  • Zielszenario
  • Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
  • Umsetzungsstrategie

Welche Rechtsgrundlage steckt hinter der Wärmeplanung?

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Das Wärmeplanungsgesetz schafft die rechtliche Grundlage für die verbindliche und flächendeckende Einführung der Wärmeplanung. Dazu sollen sich die zuständigen Stellen unter Beteiligung der relevanten Akteure vor Ort damit auseinandersetzen, wie diese Umstellung auf eine kosteneffiziente, nachhaltige, sparsame, bezahlbare, resiliente und treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis spätestens 2045 gelingen kann. Für Gemeindegebiete mit bis zu 100.000 Einwohnern ist dafür Zeit bis zum 30. Juni 2028. Für die Einwohnerzahl gilt der Stichtag 1. Januar 2024.

Welche rechtliche Wirkung hat der Wärmeplan?

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Die Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument. Eine detaillierte Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete wird teilweise noch nicht möglich sein. Die Ergebnisse der Wärmeplanung sind rechtlich nicht verbindlich. Ein Anspruch auf eine bestimmte Versorgung besteht nach dem Wärmeplanungsgesetz nicht.

Was gilt für meine bestehende Heizung?

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Eine Pflicht zum Austausch einer bestehenden und funktionsfähigen Öl- oder Gasheizungen gegen eine Wärmepumpe oder andere mit erneuerbaren Energie betriebenen Heizung existiert nicht. Defekte Heizungsanlagen dürfen auch noch repartiert werden, wenn sie nicht mit mindestens 65 Prozent regenerativen Energien betrieben werden. Das gilt allerdings nicht für Heizkessel, die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff betrieben werden und entweder vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden oder mehr als 30 Jahre in Betrieb sind. Diese sind bereits nach den bisherigen Regelungen des GEG unzulässig.

Für Neubauten in Neubaugebieten gilt die Anforderung von 65 Prozent erneuerbarer Energien bereits ab dem 1. Januar 2024. Für bestehende Gebäude und für Gebäude, die nicht in einem Neubaugebiet errichtet werden, greift das Gesetz erst nach Ablauf von Übergangsfristen. Wer während der Übergangsfrist eine neue Öl- oder Gasheizung einbaut, muss allerdings später nachrüsten oder aber von vornherein eine Heizung einbauen, die nicht nur mit fossiler, sondern auch mit regenerativer Energie betrieben werden kann. Denn für Heizungen, die in diesem Zeitraum neu eingebaut wurden, gilt: Ab dem 1. Januar 2029 müssen sie zu mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 zu mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 zu mindestens 60 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Was gilt bei auf Biomasse basierenden Heizungen?

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Neuer Einbau

Der Einbau einer auf Biomasse (Holz oder Pellets) basierenden Heizung ist in Alt- und Neubauten weiterhin uneingeschränkt möglich. Dezentrale, handbeschickte Einzelraumfeuerstätten wie Kamine, Kachelöfen, Kaminöfen und Pelletöfen gelten nicht als Heizungsanlagen und sind daher nicht vom GEG betroffen. Neue Feuerstätten, die die Vorgaben der 2. Stufe der Bundes-Immissionsschutzverordnung einhalten, können auch 2025 bedenkenlos installiert und betrieben werden.

Die Bundes-Immissionsschutzverordnung bleibt unabhängig vom neuen Heizungsgesetz gültig. Seit dem 1. Januar 2015 gilt die zweite Stufe der BImSchV, die für neu errichtete Anlagen Abgas-Grenzwerte von 0,04 g/m³ Feinstaub und 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid vorschreibt.

Betrieb von bestehenden Heizungen

Am 31. Dezember 2024 endet die Frist für Einzelraumfeuerungsanlagen mit einem Datum zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 auf dem Typenschild. Diese dürfen nur weiter betrieben werden, wenn sie die Grenzwerte von 0,15 g/m³ Feinstaub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid einhalten. Andernfalls müssen sie stillgelegt, ersetzt oder nachgerüstet werden.

 

Stromdirektheizungen (Nachtspeicheröfen)

Ein Verbot von Nachtspeicherheizungen gibt es nicht. Das gilt für den Bestand und den Neubau.

 

Gas- und Ölheizungen

  • Bestandsgebäude

Eine Pflicht zum Austausch einer bestehenden und funktionsfähigen Öl- oder Gasheizungen gegen eine Wärmepumpe oder andere mit erneuerbaren Energie betriebenen Heizung existiert nicht.

Defekte Heizungsanlagen dürfen auch noch repartiert werden, wenn sie nicht mit mindestens 65 Prozent regenerativen Energien betrieben werden. Das gilt allerdings nicht für Heizkessel, die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff betrieben werden und entweder vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden oder mehr als 30 Jahre in Betrieb sind. Diese sind bereits nach den bisherigen Regelungen des GEG unzulässig.

Für bestehende Gebäude und für Gebäude, die nicht in einem Neubaugebiet errichtet werden, greift das GEG erst nach Ablauf von Übergangsfristen (1.1.2024 bis Datum an dem die Stadt die Wärmeplanung abgeschlossen haben muss: 30.06.2028). Wer während der Übergangsfrist eine neue Öl- oder Gasheizung einbaut, muss allerdings später nachrüsten oder aber von vornherein eine Heizung einbauen, die nicht nur mit fossiler, sondern auch mit regenerativer Energie betrieben werden kann, zum Beispiel mit Wasserstoff. Denn für Heizungen, die in diesem Zeitraum neu eingebaut wurden, gilt: Ab dem 1. Januar 2029 müssen sie zu mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 zu mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 zu mindestens 60 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden (das heißt mit Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff).

  • Neubauten

Für Neubauten in Neubaugebieten gilt die Anforderung von 65 Prozent erneuerbarer Energien bereits ab dem 1. Januar 2024.

 

Umrüstung

Für den Umstieg auf eine Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien stehen folgende Optionen zur Verfügung:

  • Elektrische Wärmepumpen
  • Anschluss an Nah- oder Fernwärmenetz
  • Stromdirektheizungen
  • Solarthermie-Heizungen
  • Hybridheizungen (mit erneuerbaren Energien und Gas- oder Ölkesseln)
  • Heizungsanlagen zur Nutzung von Biomasse oder Wasserstoff
  • Holzheizungen für Pellets, Hackschnitzel oder Scheite

Förderung über Nationale Klimaschutzinitiative

Durchführung einer Kommunalen Wärmeplanung

Förderkennzeichen: 67K26750

Projektlaufzeit: 01.05.2024 bis 30.04.2025

Das am 01.01.2024 in Kraft getretene Wärmeplanungsgesetz sieht bis Mitte 2028 für jede Gemeinde in Deutschland einen Kommunalen Wärmeplan vor. Das Ziel ist es, die Wärmeversorgung bis 2045 von Öl, Erdgas etc. unabhängig zu machen. Stattdessen soll sie sich vollständig aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme in der heimischen Industrie und aus der Abfallbehandlung speisen. Damit wird eine Unabhängigkeit von globalen Lieferketten und gleichzeitig ein wertvoller Beitrag zum Klimaschutz angestrebt sowie den immer höheren CO2-Abgaben für fossile Energien entgegengewirkt. Bisher entfallen ca. 40% aller Treibhausgasemissionen in Deutschland auf die Wärmeversorgung.

Um dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen, entwickeln die Kommunen Illertissen, Kellmünz a.d. Iller, Oberroth, Roggenburg und Unterroth zusammen mit der Energie Schwaben GmbH und der energielenker projects GmbH einen kommunalen Wärmeplan.

Die Durchführung wird über die Kommunalrichtlinie des Bundeministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu 90 % bezuschusst.

Weitere Informationen unter www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie